ANHANG II - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre nationalen Vorschriften für Vorrichtungen, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, und die Farbkennzeichnungen von ortsbeweglichen Druckbehältern beibehalten, bis in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG entsprechende Verwendungsnormen aufgenommen werden.

2. Die Mitgliedstaaten, in denen regelmäßig Umgebungstemperaturen von weniger als – 20 °C auftreten, dürfen strengere Vorschriften für die Betriebstemperatur von Material festlegen, das für ortsbewegliche Druckgeräte bestimmt ist, die im innerstaatlichen Gefahrguttransport in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, bis Bestimmungen über die angemessenen Referenztemperaturen für bestimmte Klimazonen in die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG aufgenommen werden.

In diesem Fall ist in der Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte, einschließlich der abnehmbaren Teile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, nach der Kennnummer der notifizierten Stelle die Kennzeichnung „– 40 °C“ oder eine andere entsprechende Kennzeichnung anzubringen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.