KAPITEL 6 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34 - Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Gebiet die Bestimmungen des Anhangs II beibehalten. Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 35 - Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

Die Kommission kann zur Anpassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG.

Für die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten Verfahren.

Artikel 36 - Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 35 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 37 und 38 festgelegten Bedingungen.

Artikel 37 - Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 35 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie etwaiger Gründe für den Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse und wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 38 - Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf der betreffenden Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 39 - Aufhebung

Die Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG werden mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie 1999/36/EG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 40 - Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt; sie unterliegen aber den in diesen Anhängen festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG (13) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.

Artikel 41 - Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure die in den Kapiteln 2 und 5 festgelegten Bestimmungen einhalten. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Artikel 12 bis 15 ergriffen werden.

Artikel 42 - Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2011 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 Anwendung findet.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf die Druckgefäße und ihre Ventile und anderen Zubehörteile Anwendung finden, die für die Beförderung von UN Nr. 1745, UN Nr. 1746 und UN Nr. 2495 verwendet werden.

Artikel 43 - Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44 - Adressen

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO